AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vorrichtungsbau Giggel GmbH

STAND: 03. Januar 2022

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Vorrichtungsbau Giggel GmbH (Im Folgenden: Lieferant) und den jeweiligen Vertragsschlüssen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen der Kunden sind gegenüber dem Lieferant unverbindlich. Abweichende Vereinbarungen setzen die schriftliche Bestätigung des Lieferanten voraus. Die Bestätigung wirkt nicht für die Zukunft.

§ 2 Angebote, Beratung, Produktangaben

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgebend sind die am Liefertage gültigen Preise und Lieferbedingungen.
  2. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund von Forschungsarbeiten. Eine vertragliche Verpflichtung zur Beratung besteht nicht.
  3. Der Lieferant haftet für Schäden infolge der Befolgung des Rates oder der Empfehlung nicht. Ansprüche kraft Gesetzes bleiben davon unberührt. In diesem Fall haftet der Lieferant nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung wird begrenzt durch den nach Art des Vertrages typischen Durchschnittschaden, der in der Regel den Kaufpreis der bestellten Ware nicht überschreitet. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Körperschäden, Gesundheitsbeschädigung oder Verlust des Lebens des Kunden.
  4. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Beschreibungen, Verarbeitungshinweise in von uns verwendeten Prospekten und sonstigen Druckwerken stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferant.
  5. Der Mindestbestellwert von Serienprodukten beträgt 250,00 €.

§ 3 Preise, Zahlung, Abtretungsverbot

  1. Die Preise sind Nettopreise ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Sie gelten nur für die jeweils angebotenen bzw. bestellten Mengen, und zwar ab Firmensitz, die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig.
  2. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Eine Gutschrift erfolgt nach Einlösung. Bis dahin bleiben unsere Forderungen und die daran anknüpfenden Folgen bestehen.
  3. Der Kunde kann mit Forderungen gegen den Lieferant nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
  4. Die Rechte und Pflichten aus den mit dem Lieferant geschlossenen Verträgen können vom Kunden nicht ohne Einwilligung des Lieferanis auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine Abtretung gemäß § 354 a HGB trotzdem wirksam ist, wird das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem neuen Gläubiger nicht berührt.

§ 4 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Wir liefern unsere Produkte grundsätzlich in Ein-Weg-Gebinden. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden.
  2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt. Sofern der Kunde an der Teillieferung kein Interesse hat, sollte die Teillieferung bis zum Erhalt der Restlieferung nicht geöffnet werden.
  3. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware ab Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als den Erfüllungsort.

§ 5 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

  1. Der Lieferant leistet Gewähr für Sachmängel an gelieferter Ware.
  2. Der Lieferant leistet Gewähr für ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährlistung geschieht zunächst durch Nacherfüllung. Der Lieferant hat bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Gelingt die Nacherfüllung trotz zwei Versuchen nicht, hat der Kunde das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
  3. Der Lieferant haftet für verschuldete Schäden bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten) oder beim Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Darüber hinaus haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schaden durch den Lieferant oder dessen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden nicht ausgeschlossen.
  4. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptleistungspflicht haftet der Lieferant höchstens bis zum typischerweise vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Kaufpreis oder Werklohn der bestellten Ware, höchstens jedoch einen Betrag von 20.000,00 € nicht überschreitet. Dem Kunden bleibt es überlassen, einen höheren typischerweise zu erwartenden Schaden nachzuweisen. Soweit der Kunde bei Auftragserteilung Kenntnis von einem höheren typischerweise zu erwartenden Schaden hatte oder hätte haben können, so gilt dies nur, wenn er den Lieferanten auf die Möglichkeit des Schadens hingewiesen hat.

    Die vorbezeichneten Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferant Arglist vorwerfbar ist.

  5. Die Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind (§ 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

§ 6 Anzeige von Mängeln

  1. Der Kunde muss offensichtliche Mängel und Fehlmengen anzeigen. Die Frist zur Mängelanzeige beträgt 2 Wochen nach Übergabe und bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelanzeige bei dem Lieferant.
  2. Bei unterlassener Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte einem Monat nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden. Dies gilt nicht bei dem Lieferant zurechenbarer Arglist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir liefern ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung und ständiger Geschäftsbeziehung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldo- bzw. Gesamtforderung.
  2. Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über unsere Vorbehaltsware zu verfügen, solange unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen, sofort zu offenbaren und schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die gepfändete Ware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt.
  4. Nach Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt als Miteigentumsanteil auf die neuen Produkte, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert des neuen Produktes. Der verwahrt das Miteigentum für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumswerte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen AGB.
  5. Bei Weiterveräußerung der in unserem Miteigentum stehenden Produkte tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung gegenüber seinen Abnehmern in Höhe unseres Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) in der Form verwendet, dass unser Eigentum untergeht, so tritt der Kunde schon jetzt seine Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswertes unser Waren an uns ab. Die Abtretung nehmen wir an. Der Kunde ist verpflichtet, uns in die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer bzw. Auftraggeber erforderlichen Rechte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

§ 8 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht – einschließlich des UN-Kaufrecht. Gerichtsstand ist Braunschweig.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.